Zeiterfassungspflicht: Was Arbeitgeber heute tun müssen

Arbeitszeit erfassen ist für Arbeitgeber schon heute Pflicht, nicht erst mit einem neuen Gesetz. Hier steht, was genau gilt, welche Form reicht, was bei Verstößen droht und was die geplante Reform ändern würde.

Rechtslage zuletzt geprüft am 2. November 2026 · keine Rechtsberatung

Was heute gilt

Den Anfang machte der Europäische Gerichtshof. Mit Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18) entschied er, dass die EU-Staaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit jedes Beschäftigten gemessen werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 entschieden, dass diese Pflicht in Deutschland bereits gilt (Beschluss 1 ABR 22/21). Es leitet sie aus dem Arbeitsschutzgesetz ab, genauer aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG: Der Arbeitgeber muss für eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes sorgen, und dazu gehört, die Arbeitszeit zu erfassen. Auf ein neues Gesetz kommt es dafür nicht an.

Die Pflicht gilt unabhängig von der Betriebsgröße, also auch für den Handwerksbetrieb mit drei Leuten, die Arztpraxis oder das Café. Sie gilt für Voll- und Teilzeit, Minijobs, Aushilfen und auch bei Vertrauensarbeitszeit oder im Homeoffice.

Was erfasst werden muss

Zu erfassen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich Überstunden. Aus Beginn, Ende und Pause ergibt sich die Dauer. Damit lässt sich prüfen, ob Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten eingehalten sind. Unser Arbeitszeitrechner zeigt die Regeln am Beispiel.

Wer aufschreibt: Sie dürfen das Erfassen an die Beschäftigten übertragen, etwa per App oder Stundenzettel. Sie bleiben aber dafür verantwortlich, dass die Aufzeichnungen vollständig und richtig sind, und sollten das stichprobenartig prüfen.

Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich. Sie bedeutet, dass Sie nicht kontrollieren, wann jemand arbeitet. Erfasst werden muss die Zeit trotzdem.

Wie lange aufbewahren: Für die Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz und § 17 Mindestlohngesetz gelten mindestens zwei Jahre. Wer alle Zeiten zwei Jahre aufbewahrt, ist auf der sicheren Seite.

Papier, Excel oder App?

Nach heutigem Recht dürfen Sie die Form selbst wählen. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich Spielraum gelassen, solange der Gesetzgeber nichts Konkretes regelt. Erlaubt sind also:

Papier und Excel haben zwei Schwächen: Nachträgliche Änderungen sind schwer nachzuvollziehen, und bei mehreren Leuten wird das Zusammentragen am Monatsende mühsam. Kommt die elektronische Pflicht wie geplant, reicht Papier für die meisten Betriebe ohnehin nicht mehr.

Minijobs und besondere Branchen: strengere Fristen

Schon lange vor dem Beschluss gab es zwei spezielle Aufzeichnungspflichten, die weiter gelten:

Überstunden nach dem Arbeitszeitgesetz: Arbeitszeit über acht Stunden am Werktag muss aufgezeichnet und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden (§ 16 Abs. 2 ArbZG).

Mindestlohngesetz: Für Minijobber und für alle Beschäftigten in den Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach dem Arbeitstag aufgezeichnet und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden (§ 17 MiLoG). Betroffen sind:

Branchen nach § 2a SchwarzArbG
Baugewerbe
Gaststätten und Beherbergung (Gastronomie und Hotellerie)
Personenbeförderung
Spedition, Transport und Logistik, auch plattformbasierte Lieferdienste
Schaustellergewerbe
Gebäudereinigung
Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
Fleischwirtschaft (ohne Fleischerhandwerk)
Prostitutionsgewerbe
Wach- und Sicherheitsgewerbe
Friseur- und Kosmetikgewerbe

Was bei Verstößen droht

Für die allgemeine Pflicht aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts gibt es kein direktes Bußgeld. Die Arbeitsschutzbehörde kann die Erfassung aber anordnen. Wer eine solche vollziehbare Anordnung nicht befolgt, riskiert als Arbeitgeber ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro (§ 25 ArbSchG).

Direkt bußgeldbewehrt sind die speziellen Pflichten: Wer Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 ArbZG nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht lange genug aufbewahrt, riskiert ebenfalls bis zu 30.000 Euro (§ 22 ArbZG). Auch Verstöße gegen § 17 MiLoG sind Ordnungswidrigkeiten (§ 21 MiLoG); dort prüft der Zoll.

Hinzu kommt ein praktisches Risiko: Klagt jemand Überstunden ein, hilft eine saubere Zeiterfassung, die geleisteten Stunden zu belegen oder zu widerlegen.

Der Entwurf zum neuen Arbeitszeitgesetz

Union und SPD haben im Koalitionsvertrag 2025 vereinbart, die Zeiterfassung elektronisch und unbürokratisch zu regeln und eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit zu ermöglichen. Am 18. Juni 2026 wurde dazu ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums bekannt. Nach den Berichten über den Entwurf sieht er vor:

PunktHeuteLaut Entwurf vom Juni 2026
Pflicht zur Erfassungja, aus dem Arbeitsschutzgesetz (BAG 2022)ausdrücklich im Arbeitszeitgesetz
Formfreielektronisch; eine bestimmte Technik ist nicht vorgeschrieben
Zeitpunktkeine allgemeine Frist (Minijobs: 7 Tage)grundsätzlich am Tag der Arbeit
Übergang zur elektronischen Form–1 Jahr für alle, 2 Jahre unter 250 und 5 Jahre unter 50 Beschäftigten
Sehr kleine BetriebePflicht wie alle, Form freidauerhaft keine elektronische Form nötig (Berichten zufolge bis zehn Beschäftigte)
Höchstarbeitszeit8 Stunden pro Werktag, bis 10 mit Ausgleichwöchentliche Grenze möglich, wenn Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung es regeln

Wie verbindlich ist das? Noch gar nicht. Der Entwurf ist ein Arbeitsstand des Ministeriums. Bis zum 2. November 2026 gibt es keinen Kabinettsbeschluss, und das Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat hat nicht begonnen. Union und SPD sind sich vor allem bei der wöchentlichen Höchstarbeitszeit uneinig. Wann und in welcher Form das Gesetz kommt, ist offen. Die Übergangsfristen würden erst ab Inkrafttreten laufen.

Laut mehreren Berichten nennt die Begründung des Entwurfs auch Tabellenkalkulationen als zulässige elektronische Form. Wer heute mit Excel arbeitet, müsste also nicht zwingend eine neue Software kaufen. Ob es dabei bleibt, entscheidet sich erst im Gesetzgebungsverfahren. Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich etwas tut.

In 5 Schritten umsetzen

  1. Form wählen

    Bis fünf Leute im selben Raum: Excel oder Stundenzettel reichen heute. Mehrere Standorte, Außendienst oder Schichtarbeit: eine App mit Terminal spart Zeit und ist für die geplante elektronische Pflicht schon gerüstet.

  2. Regeln festlegen

    Wer erfasst, bis wann (am besten täglich), wie Pausen eingetragen werden und wer korrigieren darf. Kurz schriftlich festhalten und allen geben.

  3. Betriebsrat einbinden

    Gibt es einen Betriebsrat, hat er bei einem elektronischen System mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Das Bundesarbeitsgericht hat ihm aber kein Recht gegeben, die Einführung überhaupt zu verlangen, denn die Pflicht besteht ohnehin.

  4. Monatlich prüfen

    Stichproben auf fehlende Tage, zu kurze Pausen und mehr als zehn Stunden am Tag. Unsere Excel-Vorlage und die meisten Apps markieren das automatisch.

  5. Zwei Jahre aufbewahren

    Ausdrucke im Ordner oder Dateien in einem gesicherten Ordner. Bei Software prüfen, wie lange sie Daten speichert und ob Sie sie exportieren können.

Häufige Fragen

Seit wann gilt die Zeiterfassungspflicht?

Sie gilt seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21). Das Gericht hat die Pflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz abgeleitet, eine Übergangsfrist gab es nicht.

Gilt die Zeiterfassungspflicht auch für kleine Betriebe?

Ja. Nach heutigem Recht gibt es keine Ausnahme nach Betriebsgröße. Der Entwurf zum neuen Arbeitszeitgesetz sieht nur vor, dass sehr kleine Betriebe dauerhaft nicht elektronisch erfassen müssen. Erfasst werden muss trotzdem.

Ist elektronische Zeiterfassung schon Pflicht?

Nein, Stand 2. November 2026 nicht. Ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom Juni 2026 sieht sie vor, beschlossen ist er nicht. Bis dahin sind auch Papier und Excel zulässig.

Müssen Pausen erfasst werden?

Zu erfassen sind Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit. Damit die Dauer stimmt und Sie die Pausenregeln nach § 4 ArbZG nachweisen können, sollten Pausen mit aufgeschrieben werden, etwa als Pausendauer pro Tag.

Wer muss die Arbeitszeit aufschreiben, Chef oder Mitarbeiter?

Verpflichtet ist der Arbeitgeber. Er darf das Aufschreiben aber an die Beschäftigten übertragen, zum Beispiel per App oder Stundenzettel, und muss dann kontrollieren, dass die Angaben vollständig und plausibel sind.

Was passiert, wenn ich keine Zeiterfassung habe?

Für die allgemeine Pflicht gibt es kein direktes Bußgeld, aber die Arbeitsschutzbehörde kann die Erfassung anordnen; wer die Anordnung missachtet, riskiert bis zu 30.000 Euro. Fehlen Aufzeichnungen über Arbeit von mehr als acht Stunden am Tag (§ 16 Abs. 2 ArbZG), droht ebenfalls ein Bußgeld bis 30.000 Euro.

Gilt die Pflicht auch bei Vertrauensarbeitszeit und im Homeoffice?

Ja. Vertrauensarbeitszeit heißt nur, dass der Arbeitgeber nicht kontrolliert, wann gearbeitet wird. Beginn, Ende und Dauer müssen trotzdem erfasst werden, auch im Homeoffice.

Quellen

Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können zusätzliche Regeln enthalten.